Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und zwingen nicht zur Auftragsannahme zu den dort genannten Konditionen.
Die Auftragnehmerin hält das Angebot aber für eine Dauer von 2 Monaten aufrecht. Danach verliert es seine Gültigkeit, sofern in der Zwischenzeit kein Auftrag erteilt wurde.
§ 2 Vom Angebot abweichende mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen der im Angebot angegebenen Leistungsumfänge machen das Angebot ungültig und erfordern ein neues Angebot.
§ 3 Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin nicht innerhalb von 5 Werktagen widersprochen wird, oder auf mündlichen Wunsch des Auftraggebers Vorschläge erarbeitet wurden, die dem Auftraggeber vorliegen. Ein Auftrag gilt weiterhin als erteilt, wenn der Auftraggeber an intertel mündlich oder per E-Mail
mitteilt, dass mit der Bearbeitung begonnen werden soll.
§ 4 Eine Unterbrechung oder Verschiebung eines bestätigten Auftrags ist nur in Absprache und in schriftlicher Vereinbarung mit intertel möglich.
§ 5 Eine Änderung der Zielsetzung eines Auftrages ist nur nach Absprache und schriftlicher Vereinbarung mit intertel möglich.
§ 6 Auftragsgegenstand ist die im jeweiligen Angebot vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
§ 7 Der Auftraggeber ist verpflichtet intertel alle zur Ausführung des Auftrages nötigen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig vor Projektstart an intertel zu liefern (wird individuell festgelegt) und zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu ermöglichen.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
§ 8.1 Bei Preisen, die nicht gesondert vertraglich festgelegt sind, gilt die beim jeweiligen Auftragseingang aktuell präsentierte Preisliste bzw. der vereinbarte Angebotspreis.
§ 8.2 Mindestumsätze und andere auf den Monat bezogenen Preise werden für jeden angefangenen Monat in voller Höhe fällig.
§ 8.3 Bei Aufträgen von Neukunden kann 40 % Vorkasse erhoben werden.
§ 8.4 Rechnungen und Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt zur Zahlung fällig.
§ 8.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen kommt der Auftraggeber mit Mahnung in Verzug.
§ 8.6 Vorbehaltlich sonstiger Rechte darf die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Dispositionskredit-Zinssatzes ihrer Hausbank in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
§ 8.7 Bei Aufträgen, deren Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer die Summe von 25.000,00 Euro überschreitet, sind Abschlagszahlungen, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung entsprechend der Menge und den Umfang der, bis dato geleisteten, Arbeiten zu entrichten.
§ 8.8 Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung gem. obiger Regelung in Verzug oder tritt in seinem Vermögen eine wesentliche Verschlechterung ein, so behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, für noch ausstehende Zahlungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ab- oder Auslieferung der eigenen Leistungen oder deren von zuliefernden Dritten zu verlangen.
§ 8.9 Aufrechnung. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
§ 9 Bereitstellung von Agenten
intertel verpflichtet sich, während der Öffnungszeiten zur Durchführung der Aufträge ausreichend Agenten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Agenten zur Umsetzung der Kampagnen, es sei denn, es gibt eine anders lautende vertragliche Regelung.
§ 10 Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch intertel verbindlich. Sie beginnen frühestens mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum. Bei einer Überschreitung der Fristen haftet intertel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist für diesen Fall auf 10% des Auftragswertes beschränkt.
§ 11 Haftung und Datenschutz
Es gelten die Datenschutzvereinbarungen / Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gem. EU-DSGVO.
§ 11.1 Informationen der Gesprächspartner im Telefonat können auf Wunsch und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Sprachaufzeichnungsgeräte dokumentiert werden. Im Telefonat ermittelte Informationen werden ausschließlich von den Agenten aufgeschrieben, und durch das Medium nach Wahl des Auftraggebers versendet.
Für irrtümliche Informationen oder für falsche Angaben ist jede Haftung ausgeschlossen
§ 11.2 Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Für die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit von Daten, Auskünften und Produktinformationen, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, übernimmt die intertel keine Gewähr. Eine Haftung bei unrichtiger oder unwahrer Behauptung auch gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
§ 11.3 intertel verpflichtet sich alle Daten und Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
§ 11.4 Für technische Störungen sowohl im Rahmen der Annahme von Gesprächen als auch bei der Übertragung der Daten übernimmt die intertel keine Haftung.
§ 11.5 Mit der Auftragserteilung bei Outbound Aufträgen versichert der Auftraggeber, dass von der intertel anzurufende Privatpersonen in Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber stehen und sich mit den Anrufen einverstanden erklärt haben.
§ 12 Kündigung durch intertel
§ 12.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vertraglichen vereinbarten und angebotenen Leistungen in Verzug, so ist intertel zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 12.1 Unterlässt der Auftraggeber die vereinbarte Mitwirkung gemäß Punkt 6, ist intertel zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 12.3 Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen voll bestehen. Weitergehende Schadenersatzansprüche von intertel bleiben unberührt.
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 13.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, so behält intertel den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
§ 13.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, der nicht auf vertragswidrigem Verhalten der intertel beruht, so hat die intertel Anspruch auf Vergütung für die bereits bis dahin erbrachte Leistungen.
§ 13.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten der intertel beruht, so hat die intertel keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die bereits erbrachten Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung ohne Interessen sind.
§ 14 Auftrag an Dritte
Aufträge an dritte Unternehmen und Personen erteilen wir nach Absprache mit unseren Auftraggebern auf Rechnung und Namen des Auftraggebers, sofern diese Absprache getroffen wurde. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht
ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Beauftragung Dritter unter der Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg für unseren Auftraggeber.
§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§15.1 Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, diesem gleichgestellt, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin Nürnberg.
§ 15.3 Für die Richtigkeit von Druckunterlagen unserer Auftraggeber übernehmen wir keine Haftung. Durch intertel anzufertigende Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber übernehmen wir keine Haftung für diese Unterlagen.
§ 15.4 Soweit Werbemaßnahmen durch vertragliche Bestimmungen untersagt sind, werden unsere Ansprüche auf Vergütung im Rahmen der Auftragserteilung nicht berührt. Dienstleistungen erbringen wir auf Basis unseres Wissens- und Kenntnisstandes, eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.
§ 15.5 intertel kauft im Kundenauftrag für Projekte Adressen nach den vereinbarten Kriterien ein. Für die Qualität dieser Adressen übernimmt intertel keine Garantie.
§ 15.6 Sollten jetzt oder zukünftig Teile des Vertrages anfechtbar oder nichtig sein oder werden, so ist es erklärter Wille der Vertragspartner, die anfechtbaren oder nichtigen Teile durch solche Formulierungen zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommen. die Gültigkeit des Gesamtvertrages bleibt unberührt.
§ 15.7 Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland.
§ 16 Schriftform
§16.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie Anerkennung von Einkaufs- und / oder Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, lässt die Gültigkeit des übrigen Inhalts unberührt. In diesem Falle sind die Vertragschließenden verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, durch die der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn die Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.